Im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärungen wird es ausserdem möglich sein, allfällige ergänzende Fragen an die Gutachter zu stellen, damit diese ihr - vom RAD grundsätzlich zu Recht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete - asim- Gutachten, insoweit dies notwendig ist, so ergänzen können, dass es der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 141 V 281 gerecht wird. Der in der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung zur Verneinung der Leistungspflicht gestützt auf die früher vom Bundesgericht entwickelte Überwindbarkeitsvermutung kann heute nicht mehr gefolgt werden.