2.3. Immerhin legte die Vorinstanz den ihr zugestellten Bericht von Dr. G___ nach Erlass der angefochtenen Verfügung Dr. E___ vom RAD vor. Dr. E___ kam zum Schluss, es handle sich um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts und es würden keine noch unbekannten medizinischen Tatsachen mitgeteilt, weshalb sich die „RAD Beurteilung“ durch diesen Bericht nicht ändere (IV-act. 138). Dr. E___ bezog sich somit ausschliesslich auf die „RAD-Beurteilung“ und nicht etwa auf die Beurteilung der Vorinstanz in der