7b Abs. 2 lit. d IVG). Eine verspätete - aber immerhin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte - Information aber damit zu sanktionieren, dass an sich berechtigten Anträgen auf Einholung von Arztberichten nicht stattgegeben wird, geht nicht an. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist es - gerade im vorliegenden Fall, wo die asim-Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass „eine exakte Einschätzung des psychiatrischen Krankheitsbildes […] wegen fehlenden fremdanamnestischen Angaben und teilweise ungenauen Angaben der Explorandin schwer zu treffen“ sei (vgl. IV-act.