Argument verzichtet werden, es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie die Vorinstanz bereits früher über die Behandlungen und Abklärungen bei den betreffenden Arztpersonen informiert hätte. Zwar ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass zu ihrer Mitwirkungspflicht tatsächlich auch gehört, der IV-Stelle all jene Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (vgl. auch Art. 7b Abs. 2 lit.