2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei der bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2015 bekannte Lebenssachverhalt zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe den arbeitsmedizinischen Arztbericht von Dr. G___ zu Unrecht nicht in ihren Entscheid miteinbezogen. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, bei Dres. G___, H___ und I___ weitere sachdienliche Berichte einzuholen. Diese Rügen der Beschwerdeführerin treffen zu: