vertieft prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin verlangten Zusatzfragen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Gutachter weiterzuleiten seien (IV-act. 120) und gelangte namentlich gestützt auf deren Beurteilung, dass zwar kleinere Ungenauigkeiten in und zwischen den Teilgutachten vorhanden seien, diese jedoch - trotz der hohen subjektiven Bedeutung für die Beschwerdeführerin selbst - ohne Bedeutung für die versicherungsmedizinische Einschätzung seien, zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Zusatzfragen zum Grossteil nicht an die Gutachter weitergeleitet werden müssen. In der Folge wurde lediglich eine Frage der Beschwerdeführerin, nämlich jene nach den