1.2. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei dessen Namen bekannt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens handelt es sich um eine Beweisvorkehr, die der Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 ATSG), insbesondere der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person, dient. Der Begutachtung liegt immer ein Auftrag des Versicherungsträgers zu Grunde. Dieser enthält den Fragekatalog, welcher den versicherten Personen vorgängig zu unterbreiten ist.