Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (act. 13) wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem auf den neu veröffentlichten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (inzwischen veröffentlicht als BGE 141 V 281) hin (act. 13). Am 21. Oktober 2015 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das Urteil wird hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.