An der verlangten Schadenminderung in Form eines dreimonatigen stationären Aufenthalts hielt die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. November 2014 erneut fest (IV-act. 123). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 (IV-act. 136) wies die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente schliesslich ab und begründete dies insbesondere damit, dass aus IVrechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert auszugehen sei.