hielt Dr. E___ mit Blick auf das asim-Gutachten fest, seitens des RAD sei noch keine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit möglich. Als therapeutische Massnahme zur Besserung der Arbeitsfähigkeit empfahl sie eine dreimonatige stationäre Psychotherapie in einer spezialisierten Klinik. D. In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2014 auf, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine dreimonatige stationäre intensive integrierte psychiatrisch-psychosomatische Therapie anzutreten (IV-act. 109). Mit Schreiben vom