41, S. 3). In der Folge machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diverse Mängel geltend, unter anderem die Qualifikation der Begutachter und die Einschränkung auf die Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie, worauf die Vorinstanz schliesslich die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. April 2012 zur Teilnahme an der MEDAS- Begutachtung verpflichtete (IV-act. 52). Das Gutachten wurde am 10. August 2012 an die Vorinstanz verschickt (vgl. IV-act. 54). In der Folge erliess die Vorinstanz gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen sowie die Beurteilung des RAD, Dr. E