D. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2015 erhob A___ am 11. März 2015 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. E. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. Juni 2015 liess A___ die Replik einreichen. Er verzichtete stillschweigend auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung. G. Die IV-Stelle verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen