, insbesondere S. 7140). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles spielt diese künftige Gesetzesänderung aber noch keine Rolle. Bei der heutigen Gesetzeslage ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Seite 10 Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen und die angefochtene leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. III. Kosten und Entschädigung