Erforderlich ist damit auch für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ein auf den menschlichen Körper einwirkender äusserer Faktor, d.h. ein objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1, m.w.H.). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass diese Auslegung im Einzelfall nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt und daher im Rahmen der Revision des UVG auch eine Neufassung von Art. 6 Abs. 2 UVG beschlossen (vgl. BBl 2014 7911 ff., insbesondere S. 7922; BBl 2015 7139 ff., insbesondere S. 7140).