2.7. Zusammengefasst ist somit im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist. 3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass selbst wenn ein Unfallereignis verneint wird, eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vorliege, weshalb die Vorinstanz aus diesem Grund leistungspflichtig sei.