3, S. 2 und VI-act. 9), so dass angenommen werden muss, der Beschwerdeführer hätte bereits an dieser Stelle ein Ausrutschen erwähnt, hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird. Auch aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen programmwidrigen Bewegungsablauf; allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einen Achillessehnenriss zugezogen und dabei offenbar einen Knall gehört bzw. einen Zwick gespürt hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber.