Es ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die Aussage der ersten Stunde in der Regel zuverlässiger ist als spätere Angaben, die erst auf einen negativen Bescheid seitens des Versicherers hin erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014, E. 4.1.2, m.w.H.). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wäre an der Vorinstanz gewesen, bei ihm nachzufragen, nachdem er im Fragebogen zur Schadenmeldung die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, klar mit „ja“ beantwortet habe, ist darauf hinzuweisen, dass der