1.2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen bei der Vorinstanz unfallversichert. Die Vorinstanz ist somit gegenüber dem Beschwerdeführer dann leistungspflichtig, wenn es sich beim Achillessehnenriss um einen Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) oder um eine sog. unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt. Ob die Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall gegeben sind, ist zwischen den Parteien strittig.