Nachdem die Vorinstanz die Arztberichte bei den behandelnden Ärzten und einen Fragebogen zum Vorfall beim Beschwerdeführer eingeholt hatte (VI-act. 7 und 9), teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 mit, dass sie eine Leistungspflicht ablehne und empfahl ihm, den Fall dem Krankenversicherer zu melden (VI-act. 8 und 10). Auf ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers hin (VI-act. 15) erliess die Vorinstanz am 21. August 2014 eine entsprechende Verfügung und hielt darin an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (VIact. 16).