B. Am 18. Juli 2014 stellte das Spital Heiden bei der SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) ein Kostengutsprache-Gesuch (VI-act. 6). Nachdem die Vorinstanz die Arztberichte bei den behandelnden Ärzten und einen Fragebogen zum Vorfall beim Beschwerdeführer eingeholt hatte (VI-act. 7 und 9), teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 mit, dass sie eine Leistungspflicht ablehne und empfahl ihm, den Fall dem Krankenversicherer zu melden (VI-act. 8 und 10).