2. Die Suva habe die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juli 2014 zu erbringen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 05.02.2015, womit die Verfügung der Suva vom 21.08.2014 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Seite 2 Sachverhalt