Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 18. November 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 15 7 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Postfach 4358, 6002 Luzern Gegenstand Versicherungsleistungen Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid 5. Februar 2015 sei aufzuheben. 2. Die Suva habe die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juli 2014 zu erbringen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 05.02.2015, womit die Verfügung der Suva vom 21.08.2014 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Seite 2 Sachverhalt A. Am 17. Juli 2014 hörte A___ beim Aufbocken seines Motorrades auf den Mittelständer einen Knall und konnte danach den Fuss nicht mehr richtig abrollen. Er begab sich später in die Notfallstation des Spitals Heiden, wo eine Ruptur der Achillessehne festgestellt wurde (vgl. VI-act. 7, S. 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 2014 operiert und am 25. Juli 2014 nach Hause entlassen (VI-act. 7, S. 6). B. Am 18. Juli 2014 stellte das Spital Heiden bei der SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) ein Kostengutsprache-Gesuch (VI-act. 6). Nachdem die Vorinstanz die Arztberichte bei den behandelnden Ärzten und einen Fragebogen zum Vorfall beim Beschwerdeführer eingeholt hatte (VI-act. 7 und 9), teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 mit, dass sie eine Leistungspflicht ablehne und empfahl ihm, den Fall dem Krankenversicherer zu melden (VI-act. 8 und 10). Auf ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers hin (VI-act. 15) erliess die Vorinstanz am 21. August 2014 eine entsprechende Verfügung und hielt darin an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (VI- act. 16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2014 Einsprache bei der Vorinstanz (VI-act. 17), welche diese mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2015 abwies (VI-act. 21). C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. März 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 (act. 9) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Replik. Weder er noch die Vorinstanz verlangten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 18. November 2015 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 24. November 2015 entsprechend (act. 16) wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen I. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. II. Materielles 1. 1.1. Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung miteinbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). 1.2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen bei der Vorinstanz unfallversichert. Die Vorinstanz ist somit gegenüber dem Beschwerdeführer dann leistungspflichtig, wenn es sich beim Achillessehnenriss um einen Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) oder um eine sog. unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt. Ob die Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall gegeben sind, ist zwischen den Parteien strittig. Seite 4 2. 2.1. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Leistungsansprecher muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen; im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die Elemente eines Unfalls erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, wobei für die Annahme eines unfallmässigen Geschehens die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts nicht genügt. Das Gericht hat auf jene Sachverhaltsdarstellung abzustellen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (RUMO-JUNGO/HOLZER, in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29, m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 307/01 vom 22. April 2003, E. 5). 2.2. Zum Ablauf der Geschehnisse am 17. Juli 2014 geht aus den Akten folgendes hervor: - In der elektronischen Schadenmeldung vom 18. Juli 2014 wurde der Sachverhalt wie folgt beschrieben (VI-act. 1): „Herr A___ wollte seinen Töff abstellen. Als er mit dem Fuss den Töffständer «runterdrücken» wollte, hat er sich die Achillessehne gerissen.“ - Am 22. Juli 2014 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu (VI-act. 3), in welchem der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 zur Frage, ob sich „etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, usw.)“ ereignet habe, „ja“ ankreuzte und als Präzisierung auf die Frage, was genau passiert sei, ausführte: „Ich habe schon einige 100x mein Motorrad auf den Hauptständer gestellt und nie ist so etwas geschehen“ (VI-act. 9). - Am 7. August 2014 telefonierte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass aus Sicht der Vorinstanz die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen der Unfallversicherung nicht erfüllt seien. Anlässlich dieses Telefongesprächs hielt der Beschwerdeführer erstmals fest, „dass er beim Aufstellen des Töffs mit dem Fuss vom Ständer abgerutscht“ sei (VI-act. 8). - In den Arztberichten des Spitals Heiden, wo der Beschwerdeführer behandelt und operiert worden war, wurde ein solches Ausrutschen nirgends erwähnt: Im ersten Austrittsbericht des Spitals Heiden vom 17. Juli 2014 (VI-act. 7, S. 2) heisst es: „Der Patient habe beim Aufstellen des Motorrades auf den Mittelständer einen plötzlichen «Zwick» an der Achillessehne rechts verspürt. Seitdem laufe er wacklig auf dem rechten Fuss.“ Im Operationsbericht vom 22. Juli 2014 (VI-act. 7, S. 4) ist festgehalten: „Herr A___ hat am 17.07.2014 sein Motorrad auf den Mittelständer stellen wollen, dabei habe er verstärkt Kraft aufgewandt und habe dann einen Knall gehört. Anschliessend konnte Seite 5 er mit dem Fuss nicht mehr recht abrollen, weshalb am Abend die Vorstellung auf unserem Notfall erfolgte. Hierbei stellte sich eindeutig eine Ruptur der Achillessehne heraus.“ Im zweiten Austrittsbericht betreffend die Hospitalisation vom 22. bis 25. Juli 2014 (VI-act. 7, S. 6) ist festgehalten: „Der Patient habe sein Motorrad auf den Mittelständer stellen wollen, und dazu mit dem Fuss in einer verdrehte[n] Stellung vermehrt Kraft aufgewendet und dann einen Knall wahrgenommen. Er habe sich aber keine grossen Sorgen gemacht […].“ 2.3. Art. 4 ATSG umschreibt zum einen unter Heranziehung von vier Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor) das Unfallereignis und hält zum anderen fest, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) haben müsse (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 11 zu Art. 4). Während der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit und eine Beeinträchtigung der Gesundheit im vorliegenden Fall zu bejahen ist, gefolgt werden kann, bleibt näher zu prüfen, ob auch das Kriterium eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist. 2.4. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2014 vom 29. November 2014, E. 4.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis in der Regel zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014, E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite eines Bewegungsmusters fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1). Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei auf den Faktor selbst, und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper - d.h. im vorliegenden Fall ist für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung erforderlich, dass im Bewegungsablauf, mit dem das Motorrad aufgebockt wurde, eine Ungewöhnlichkeit vorkam. Dass das Aufbocken des Motorrades sich im vorliegenden Fall ausserdem insofern ungewöhnlich ausgewirkt hat, als der Beschwerdeführer dabei einen Sehnenriss erlitt, ist für die Beurteilung, ob der gesetzliche Unfallbegriff erfüllt ist oder nicht, nicht entscheidend. Seite 6 2.5. In der Rechtsprechung werden enge Bezüge zwischen dem Kriterium der Plötzlichkeit und demjenigen der Ungewöhnlichkeit gemacht (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014, E. 4.1 und 4.2, m.w.H.). Dabei ist es unerheblich, wie oft sich ein bestimmter Vorgang im jeweiligen Lebensbereich abspielt; entscheidend ist einzig, ob zu einem Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den äusseren Faktor im Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 4). Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1, m.w.H.). 2.6. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009, E. 4.1.1). Weder in der Unfallmeldung des Beschwerdeführers noch in den Berichten des Spitals Heiden wird über einen ungewöhnlichen äusseren Faktor berichtet, der den nach dem Aufbocken des Motorrads diagnostierten Achillessehnenriss hätte verursachen können. Erstmals beim Telefongespräch vom 7. August 2014 mit der Mitarbeiterin der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer angegeben, mit dem Fuss abgerutscht zu sein. Da er aber gegenüber den behandelnden Ärzten kein Ausrutschen oder dergleichen erwähnte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eine derartige Programmwidrigkeit tatsächlich abgespielt hatte. Es ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die Aussage der ersten Stunde in der Regel zuverlässiger ist als spätere Angaben, die erst auf einen negativen Bescheid seitens des Versicherers hin erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014, E. 4.1.2, m.w.H.). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wäre an der Vorinstanz gewesen, bei ihm nachzufragen, nachdem er im Fragebogen zur Schadenmeldung die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, klar mit „ja“ beantwortet habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Seite 7 Beschwerdeführer im Fragebogen selbst bereits präzisiert hatte, dass die Besonderheit darin lag, dass er sein Motorrad schon 100x auf den Hauptständer gestellt habe, ohne dass so etwas geschehen sei. Im Fragebogen wurde sogar noch ausdrücklich nach einer Präzisierung, was genau Besonderes vorgefallen war, gefragt und als Beispiel namentlich auf ein Ausgleiten oder einen Sturz verwiesen (vgl. VI-act. 3, S. 2 und VI-act. 9), so dass angenommen werden muss, der Beschwerdeführer hätte bereits an dieser Stelle ein Ausrutschen erwähnt, hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird. Auch aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen programmwidrigen Bewegungsablauf; allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einen Achillessehnenriss zugezogen und dabei offenbar einen Knall gehört bzw. einen Zwick gespürt hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. 2.7. Zusammengefasst ist somit im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist. 3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass selbst wenn ein Unfallereignis verneint wird, eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vorliege, weshalb die Vorinstanz aus diesem Grund leistungspflichtig sei. 3.1. Der Bundesrat hat seine in Art. 6 Abs. 2 UVG festgehaltene Befugnis, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung miteinzubeziehen, in Art. 9 Abs. 2 UVV umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Achillessehnenruptur erlitten. Diese Körperschädigung fällt grundsätzlich unter Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind. Seite 8 3.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist immer ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2015 vom 22. Juli 2015, E. 3, m.w.H., insbesondere auf BGE 129 V 466, E. 4). 3.4. Da die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er beim Aufbocken des Motorrads mit dem Fuss abgerutscht sein will, wie bereits unter E. 2.6 dargelegt, nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, sondern die erst nach Kenntnisnahme der Leistungsablehnung durch die Vorinstanz vorgebrachte Präzisierung, er sei mit dem Fuss abgerutscht, gerade so gut bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnte, ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, wonach im vorliegenden Fall keine Unkontrollierbarkeit im Bewegungsablauf anzunehmen ist. Es kann an dieser Stelle erneut auf die Beweismaxime hingewiesen werden, wonach die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Da die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG) mittels Fragebogen im Anschluss an den ihr gemeldeten Vorfall eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durchgeführt hat, überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer eine entscheidende Präzisierung im Sachverhaltsablauf erst später, nämlich nach dem abschlägigen Bescheid seitens der Vorinstanz anlässlich des Telefongesprächs vom 7. August 2014 (VI-act. 8), erstmals erwähnt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009, E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013, E. 2 und 4.2). 3.5. Auch stellt das Aufbocken des Motorrades auf den Mittelständer keine Tätigkeit mit erhöhter Gefahrenlage dar. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Seite 9 Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (anstelle vieler: BGE 129 V 466, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer gibt selbst an, er habe die zum Aufbocken nötige Bewegung schon 100x gemacht, womit auch sinngemäss zum Ausdruck kommt, dass diese Bewegung für ihn bisher immer unproblematisch gewesen und er darin geübt war. Dass beim Aufbocken ohne Zweifel ein gewisser Schwung und Kraftaufwand und eine gewisse Übung erforderlich ist, ändert nichts daran, dass dies allein noch keine erhöhte Gefahrenlage begründet. Für Motorradfahrer liegt beim Aufbocken eine alltägliche Handlung vor, die durchaus im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liegt. Mangels besonderen hinzutretenden Umständen liegt daher im vorliegenden Fall kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung vor. Der Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung ist damit nicht erfüllt. Da es an einem benennbaren äusseren Faktor fehlt, besteht - ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall mit dem Achillessehnenriss ohne Zweifel eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV aufgeführten Diagnosen gestellt wurde - gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trotzdem keine Leistungspflicht der Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011, E. 3.4; 8C_172/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1). 3.6. Diese Rechtsprechung hat mitunter zu Kritik in der Lehre geführt (vgl. dazu schon KIESER/ KIESER, Die unfallähnliche Körperschädigung - Bemerkungen zu einem neuen EVG-Urteil, in: SZS 2001, S. 580 ff.). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung indes mehrfach bestätigt und bis heute unverändert daran festgehalten (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_11/2015 vom 30. März 2015, E. 3.3; 8C_653/2014 vom 25. Februar 2015, E. 4.1, je m.w.H.). Aufgrund der klaren und ständigen bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 9 Abs. 2 UVV ist eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann gegeben, wenn die Verletzung auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Erforderlich ist damit auch für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ein auf den menschlichen Körper einwirkender äusserer Faktor, d.h. ein objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1, m.w.H.). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass diese Auslegung im Einzelfall nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt und daher im Rahmen der Revision des UVG auch eine Neufassung von Art. 6 Abs. 2 UVG beschlossen (vgl. BBl 2014 7911 ff., insbesondere S. 7922; BBl 2015 7139 ff., insbesondere S. 7140). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles spielt diese künftige Gesetzesänderung aber noch keine Rolle. Bei der heutigen Gesetzeslage ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Seite 10 Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen und die angefochtene leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. III. Kosten und Entschädigung Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario) und da die obsiegende Vorinstanz wegen des Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche haben kann (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 33 und N 114 zu Art. 61). Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und dreifach einzureichen. Der angefochtene Entscheid mitsamt Zustellcouvert ist beizulegen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat, beizulegen. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 10.12.15 Seite 12