a) des Beschwerdeführers: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2015 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab Mai 2014 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen; 2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2015 die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung, allenfalls zur neuen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt