Da sich beide Parteien in den Rechtsschriften auch zu den von der Beschwerdeführerin verlangten beruflichen Massnahmen geäussert haben, drängt sich die Frage auf, ob im Interesse der Prozessökonomie auch diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt werden soll. Eine solche Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses wäre nach der Rechtsprechung unter der dreifachen Voraussetzung zulässig, dass sie (1.) spruchreif ist, (2.) mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und dass dazu (3.) das rechtliche Gehör gewährt