Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen gehörte nicht zum Verfügungsgegenstand. Daran ändern auch die in diesem Sinn bloss ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung im Rahmen der Stellungnahme zum Einwand („Zum Einwand vom 15.09.2014 nehmen wir wie folgt Stellung: […]“) bezüglich beruflicher Massnahmen nichts, und zwar ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz in diesen Ausführungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen solchen Anspruch verneine. Effektiv verfügt wurde lediglich die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs.