C. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 (act. 8) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 25. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Vorinstanz duplizierte am 17. März 2015 und verwies im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und die Argumente in der Vernehmlassung (act. 13). Am 19. August 2015 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.