Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und machte geltend, sie bestreite die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten und möglichen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht. Diese sei aber im bisherigen Berufsfeld nicht umsetzbar, weshalb beantragt werde, ihr berufliche Massnahmen, vorerst in Form einer Berufs- oder Laufbahnberatung, und anschliessend eine Umschulung zuzusprechen, damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit überhaupt erhalten werden könne (IV-act. 77). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 teilte die