Am 14. August 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid mit, dass kein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente bestehe (IVact. 74). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und machte geltend, sie bestreite die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten und möglichen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht.