B. Am 16. April 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Wochen verschlechtert habe (IV-act. 65). In der Folge holte die Vorinstanz bei Dr. C___ einen Verlaufsbericht ein (IV-act. 72) und unterbreitete die Frage, ob eine vorzeitige Rentenrevision angezeigt sei, RAD Ärztin Dr. D___ (IV-act. 73). Am 14. August 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid mit, dass kein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente bestehe (IVact.