Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 19. August 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 15 4 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Invalidenrente Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.12.2014 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Berufsberatung und eine Umschulung zuzu- sprechen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1961 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhielt von der IV- Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (IV-act. 63) rückwirkend per 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen. B. Am 16. April 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Wochen verschlechtert habe (IV-act. 65). In der Folge holte die Vorinstanz bei Dr. C___ einen Verlaufsbericht ein (IV-act. 72) und unterbreitete die Frage, ob eine vorzeitige Rentenrevision angezeigt sei, RAD Ärztin Dr. D___ (IV-act. 73). Am 14. August 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid mit, dass kein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente bestehe (IV- act. 74). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und machte geltend, sie be- streite die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten und möglichen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht. Diese sei aber im bisherigen Berufsfeld nicht umsetzbar, weshalb beantragt werde, ihr berufliche Massnahmen, vorerst in Form einer Berufs- oder Laufbahnberatung, und an- schliessend eine Umschulung zuzusprechen, damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit über- haupt erhalten werden könne (IV-act. 77). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 teilte die Seite 2 Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente werde abgewiesen (IV-act. 80). C. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 (act. 8) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 25. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Vorinstanz duplizierte am 17. März 2015 und verwies im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und die Ar- gumente in der Vernehmlassung (act. 13). Am 19. August 2015 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vor- bringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 3 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 eine halbe Invaliden- rente zugesprochen (IV-act. 63). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er- werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2014 vom 23. März 2015, E. 3.1, m.w.H.). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es namentlich nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolge- rungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren (MEIER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, N 53 zu Art. 30-31). 2.3 Dr. C___ geht in seinem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2014 (IV-act. 72) davon aus, „bezüg- lich der bei der Versicherten vorliegenden Krankheitssymtomatik und den daraus resultie- renden Funktionseinschränkungen“ habe sich seit dem letzten Bericht vom 19. Oktober 2012 „im Wesentlichen nichts verändert.“ Dieser Ansicht schliessen sich sowohl RAD-Ärztin Dr. D___ (IV-act. 73) als letztlich auch die Beschwerdeführerin selbst an (vgl. IV-act. 77, wo die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz präzisiert, die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten und möglichen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt werde grundsätzlich nicht bestritten). Weder der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit haben sich seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Februar 2014 (IV-act. 63) verändert. Seite 4 2.4 Zu prüfen bleibt damit, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente infolge verän- derten Auswirkungen auf den Erwerbsbereich einer Revision zu unterziehen ist. Dies wäre etwa der Fall bei einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014, E. 4.2.1). Eine damit vergleichbare Veränderung der Auswirkungen auf den Erwerbsbereich ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, es bestünden Zweifel an der Verwertbarkeit der adaptierten Restarbeits- fähigkeit im angestammten Beruf als Ärztin. Diese Argumentation läuft aber auf eine unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands hinaus, was als Revisionsgrund zum Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2010 vom 30. März 2010, E. 2). 2.5 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision sind somit nicht erfüllt. Das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, womit die Beschwerde- führerin unverändert Anspruch auf die ihr am 3. Februar 2014 zugesprochene halbe Invali- denrente hat. 2.6 Damit ist auch auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Berechnung des Invaliditäts- grads, namentlich des Validenlohns (vgl. Beschwerde, S. 7 und Replik, S. 3), nicht näher einzugehen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2014 mitgeteilt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine verlangte Rentenrevision darf nicht als Grundlage für eine vorausset- zungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden und angewendet werden (MEIER/REICHMUTH, a.a.O., N 18 zu Art. 30-31, m.w.H.). Der in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung festgelegte Validenlohn ist im vorliegenden Verfahren, bei dem die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision zu verneinen sind, nicht weiter zu überprüfen. 2.7 Als die Beschwerdeführerin im April 2014 der Vorinstanz eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands meldete, nahm die Vorinstanz diese Anfrage als Antrag auf Prüfung ei- ner vorzeitigen Rentenrevision bzw. als Rentenerhöhungsgesuch entgegen (IV-act. 65 und 74). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Rentenerhöhungsge- such ab, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beur- teilung nicht verändert habe (VI-act. 80). In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die Seite 5 Vorinstanz ausserdem bei der Stellungnahme zum Einwand gegen den Vorbescheid, dass ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für eine Berufsberatung und Umschulung über die IV nicht erfüllt seien, nachdem die Beschwerdeführerin dort die Zusprache solcher Massnahmen verlangt hatte (vgl. IV-act. 77). Mit Beschwerde ans Obergericht verlangte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache, es sei ihr mindestens eine Dreiviertels-Invaliden- rente zuzusprechen (Rechtsbegehren, Ziff. 2). In der Beschwerdeschrift weist die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz „laut der Begründung“ auch berufliche Massnahmen abgelehnt habe und begründet damit den entsprechenden Eventualantrag von Ziff. 3 der Rechtsbegehren. 2.8 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhält- nisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweisen weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, E. 1a, m.w.H.). 2.9 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (IV-act. 80). Diese Verfügung bezog sich ausdrücklich auf die „beantragte Leistung: Rente“, war mit „Keine Erhöhung der Invalidenrente“ übertitelt und das Dispositiv lautete: „Wir verfügen deshalb: Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen.“ Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit der Verfügung nicht bezweckte, zusätzlich über die von der Beschwerdefüh- rerin anbegehrten beruflichen Massnahmen eine verbindliche Feststellung zu treffen. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen gehörte nicht zum Verfügungsgegenstand. Daran ändern auch die in diesem Sinn bloss ergänzenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz in der Verfügung im Rahmen der Stellungnahme zum Einwand („Zum Einwand vom 15.09.2014 nehmen wir wie folgt Stellung: […]“) bezüglich beruflicher Massnahmen nichts, und zwar ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz in diesen Ausfüh- rungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen solchen Anspruch verneine. Effektiv verfügt wurde lediglich die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs. 2.10 Vom Anfechtungsgegenstand zu unterscheiden ist der Begriff des Streitgegenstandes. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechts- verhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen- standes den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen- Seite 6 stand bildet. Blosse Differenzen bezüglich der Begründung einer Verfügung gehören nicht zum Streitgegenstand, weil nur das Verfügungsdispositiv, nicht aber die Begründung an- fechtbar ist (vgl. BGE 110 V 48, E. 3c, m.w.H.). Das Rechtsverhältnis, welches Anfech- tungs- und, wenn bestritten, Streitgegenstand ist, lässt sich somit zuverlässig am Dispositiv der Verfügung ablesen (MEYER-BLASER, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 28). Im vorliegenden Fall lautete das Dispositiv der angefochtenen Verfügung: „Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen“. Ergän- zende Ausführungen, welche sich lediglich in der Begründung der Verfügung befinden, ge- hören grundsätzlich weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand. 2.11 Zu prüfen bleibt, ob der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den formell gegebenen Anfechtungsgegenstand - nämlich die Verfügung betreffend Renten- revision (IV-act. 80) - ausgedehnt werden muss oder soll und somit im vorliegenden Verfah- ren auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die von ihr mittels Even- tualantrag verlangten beruflichen Massnahmen zustehe, zu klären ist. 2.12 Der Sozialversicherungsprozess ist durch die Rechtsanwendung von Amtes wegen, den Untersuchungsgrundsatz und die fehlende Bindung des Gerichts an die Anträge der Par- teien charakterisiert. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozial- versicherungsgericht jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht da- rauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien auf- geworfenen Rechtsfragen zu überprüfen; es kann vielmehr eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen als den von der Beschwerde führenden Person vorgetragenen Gründen. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. zum Ganzen MEYER-BLASER, Der Streitgegenstand im Streit, in: Schaffhau- ser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 26). Diese Grundsätze begründen aber kein Recht - und schon gar keine Pflicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2014.00095 vom 15. April 2015, E. 4.3) - des Ge- richts, den Streitgegenstand über den eigentlichen Anfechtungsgegenstand auszudehnen. Grundsätzlich bestimmt das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis den Prozessgegenstand. Nur in Ausnahmefällen und geknüpft an klare Voraussetzungen besteht eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts, ein Verfahren über den Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (vgl. auch MEYER-BLASER, a.a.O., S. 24). Seite 7 2.13 Da sich beide Parteien in den Rechtsschriften auch zu den von der Beschwerdeführerin verlangten beruflichen Massnahmen geäussert haben, drängt sich die Frage auf, ob im In- teresse der Prozessökonomie auch diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren be- handelt werden soll. Eine solche Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses wäre nach der Recht- sprechung unter der dreifachen Voraussetzung zulässig, dass sie (1.) spruchreif ist, (2.) mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestands- gesamtheit gesprochen werden kann, und dass dazu (3.) das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2014 vom 3. September 2014, E. 1, m.w.H.). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann mit anderen Worten aus prozessöko- nomischen Gründen unter Umständen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch- reife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklä- rung geäussert hat (vgl. dazu BGE 122 V 34, E. 2a). Weder die erste noch die zweite Voraussetzung sind im vorliegenden Fall klar erfüllt: Die Vorinstanz hat bisher nicht abschliessend, d.h. namentlich nicht unter Beizug der hierfür in erster Linie zuständigen Fachpersonen abgeklärt, welche beruflichen Massnahmen der Be- schwerdeführerin zu gewähren sind. Mit der Vernehmlassung bietet die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin ausdrücklich - und zu Recht - eine Hilfestellung im Rahmen einer Arbeits- vermittlung an (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 3). Im Rahmen dieser Arbeitsvermittlung wird sich erst zeigen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Anga- ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kommen und ob allenfalls weitere beruflichen Massnahmen angezeigt sind, um die Beschwerdeführerin, die offensichtlich eingliederungswillig ist, bei der Eingliederung zu unterstützen. Diese Abklärungen gehören hauptsächlich in den Aufgabenbereich des Be- rufsberaters der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008, E. 6.2), weshalb weder die medizinischen (Dr. C___ bezeichnete im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2014 berufliche Massnahmen als angezeigt, vgl. IV-act. 72; RAD-Ärztin Dr. D___ äusserte sich dahingehend, dass sie aufgrund ihrer eigenen Berufs- ausbildung und Erfahrungen mit dem ärztlichen Stellenangebot eine Umsetzung des opti- mal adaptierten Tätigkeitsprofils im medizinischen Bereich ohne zusätzliche Qualifikation als „sehr schwierig“ einschätze, vgl. IV-act. 73) noch rechtlichen (vgl. VI-act. 81) Einschät- zungen dazu für sich allein ausreichen, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Be- Seite 8 schwerdeführerin allenfalls nebst der ihr von der Vorinstanz bereits angebotenen Arbeits- vermittlung zusätzlich einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, namentlich Be- rufsberatung, hat. Auch bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umschulungsanspruchs gilt, dass die Vorinstanz erst im Rahmen der der Beschwerdefüh- rerin gewährten beruflichen Massnahmen, vorerst in Form von Arbeitsvermittlung, unter Beizug der notwendigen Fachpersonen darüber zu entscheiden haben wird, ob konkret be- absichtigte Umschulungsmassnahmen zu gewähren sind oder nicht. Im jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, generell einen Umschulungsanspruch zu bejahen oder auszuschlies- sen. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten beruflichen Massnahmen zustehen oder nicht, ist somit nicht spruchreif. Ausserdem hängen die Frage betreffend Vornahme einer Rentenrevision und die Frage betreffend zu gewährenden beruflichen Massnahmen nicht eng zusammen. Eine abschliessende Prüfung des Revisionsanspruchs ist auch ohne Beurteilung des allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen möglich. Diesbezüglich ist durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts präjudiziert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_933/2010 vom 5. Januar 2011, E. 6, m.w.H.). Die Be- schwerdeführerin zielt mit ihrem Rechtsbegehren in erster Linie auf eine Erhöhung der In- validenrente und verlangt nicht gleichzeitig, sondern lediglich mit einem Eventualantrag die Gewährung von Berufsberatung und Umschulung. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheint es daher nicht angezeigt, den Streitgegenstand über den Anfechtungsgegenstand auszudehnen. 2.14 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision sind nicht erfüllt. Die von der Be- schwerdeführerin verlangte Rentenerhöhung ist abzuweisen. Insoweit die Beschwerdefüh- rerin ausserdem berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung und Umschulung, von der Vorinstanz verlangt, wird die Vorinstanz diese Begehren noch vertieft zu prüfen und im Abweisungsfall mittels Verfügung darüber zu befinden haben. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ist nicht Gegenstand der im vorliegenden Gerichtsverfahren zu beurteilenden Rentenrevision. 3. Kosten und Entschädigung Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Da die Be- schwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Rentenerhöhung unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in ver- Seite 9 gleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen, unter Verrech- nung mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da die Beschwerdeführerin unterliegt (Art. 61 lit. g ATSG e contrario i.V.m. Art. 1 IVG). Der Invalidenversicherung werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario i.V. m. Art. 1 IVG, Art. 22 Abs. 1 VRPG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen und die Abweisung des Rentenerhöhungs- gesuchs durch die Vorinstanz bestätigt. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der im vorliegenden Gerichtsverfahren zu beurteilenden Rentenrevision ist. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrech- nung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerdeschrift ist zu unterzeichnen und dreifach einzureichen. Der angefochtene Ent- scheid mitsamt Zustellcouvert ist beizulegen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit die Be- schwerdeführerin diese in Händen hat, beizulegen. 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Vertretung, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 07.10.15 Seite 10