6.3 Die Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichseinkommen zeigt, dass beim Beschwerdeführer keine Verdiensteinbusse und deshalb auch keine erwerbswirksame Invalidität besteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen, unter Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.