5.3 Hinsichtlich der Zeugnisse des medizinischen Zentrums Geissberg ist festzuhalten, dass diese nur einfache und deshalb nicht näher begründete Arztzeugnisse darstellen, denen im vorliegenden Zusammenhang keine relevante Beweiskraft zukommen kann. 5.4 Nach dem Gesagten wäre selbst nach Einbezug der nach der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangenen medizinischen Unterlagen weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen.