Abgesehen davon ist nicht die diagnostische Einordnung eines behaupteten Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 Erw. 4.1.4). In dieser Hinsicht attestierten die Ärzte der Klinik Gais in beiden Berichten zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 22. Januar 2016, im Wesentlichen also für die Zeit des Klinikaufenthalts.