Die IV-Stelle hat sich zu den nach ihrer vorliegend angefochtenen Verfügung ergangenen medizinischen Unterlagen nicht mehr geäussert, sodass nicht von einer eigentlichen Prozesserklärung ausgegangen werden kann und nur der bis zum Zeitpunkt des Ergehens der erwähnten Verfügung eingetretene Sachverhalt relevant sein kann. Für den Fall, dass deren Hinweis in der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. Februar 2015, dass der schon damals in die Wege geleitete Plan für eine psychosomatische Behandlung nicht auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens schliessen lasse, jedoch im Sinne einer Prozesserklärung zu werten sein sollte, sei noch auf die Beweiskraft der vom