5.2 Die IV-Stelle hat sich zu den nach ihrer vorliegend angefochtenen Verfügung ergangenen medizinischen Unterlagen nicht mehr geäussert, sodass nicht von einer eigentlichen Prozesserklärung ausgegangen werden kann und nur der bis zum Zeitpunkt des Ergehens der erwähnten Verfügung eingetretene Sachverhalt relevant sein kann.