Was diese und die späteren, vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 242 Erw. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_292/2008 vom 9. April 2009 Erw. 4, 8C_280/2014 vom 30. Januar 2015 Erw.