5. 5.1 In der Folge beschritt der Versicherte den in vergleichbaren Fällen häufigen Weg und liess sich auf psychische Beschwerden behandeln, wie aus dem Berichten der Klinik Gais über den etwas mehr als einmonatigen stationären Aufenthalt hervorgeht. Was diese und die späteren, vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 242 Erw.