Vor diesem Hintergrund kann den ungenauen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Hausarztes Dr. G___ nur eine geringe Beweiskraft zuerkannt werden, was selbst der Beschwerdeführer anerkennt, wenn er die Widersprüchlichkeiten als (einen) Grund für die seines Erachtens notwendige polydisziplinäre Abklärung anführt. Es erstaunt ferner wenig, dass Dr. H___ vom RAD diesen mit Aktennotiz vom 2. Oktober 2014 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig bezeichnete, an welcher Beurteilung der RAD-Arzt auch nach dem Einwand des Versicherten gegen den Vorbescheid festhielt.