D.4 Nach Eintritt der Rechtskraft des die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ablehnenden Entscheides vom 26. Februar 2015 ersuchte das Obergericht den Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 um Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 800.--, welcher in der Folge ratenweise, letztmals Ende Juni 2016, einbezahlt wurde.