D.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass der eingereichte Behandlungsplan der Klinik Teufen nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen lasse. Selbst der Hausarzt sei zurückhaltend mit der Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit. D.3 Aus der Replik des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 geht hervor, dass er sich nicht als gänzlich arbeitsunfähig sieht, sondern bei Anfällen von Schwindel Erholungspausen brauche, welche ihm an einer durchschnittlichen Arbeitsstelle nicht gewährt würden. Derzeit sei er befristet für die Strafanstalt Gmünden mit Holzauslieferungen mittels Lieferwagen tätig.