B.4 Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (IV-act. 33, 5/18) stellte die Staatsanwaltschaft Ausserrhoden das Verfahren gegen den Versicherten ein. Zwar stehe fest, dass dieser ein Pensum von mindestens 100% erbracht, aber nur ein solches von 50% deklariert und daneben Sozialhilfe bezogen habe. Doch sei seine Entlöhnung trotz umfangreicher Abklärungen mangels Dokumentation nicht nachvollziehbar.