5.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Folgen mangelnder Kooperation zu einer Seite 10 adäquaten psychiatrischen Therapie anhalte, im Anschluss daran einen entsprechenden (Verlaufs-)Bericht einhole und schliesslich neu verfüge.