5.5 Möglicherweise könnte der Beschwerdeführerin, die eher dazu neigt, andere Menschen für ihre Situation verantwortlich zu machen und negative Erlebnisse wie den Zwischenfall mit dem früheren Lebenspartner vom Februar 2014 zu übertreiben, ein Perspektivenwechsel helfen. In diesem Zusammenhang ist sie an die jeder versicherten Person obliegende Schadenminderungspflicht (s. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 Erw. 3.3) zu erinnern. So muss eine Versicherte nach Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern.