Beschwerdeführerin in der Replik geäusserten Auffassung drängt sich keine Haushaltabklärung auf, da sie nach eigenen Angaben im beruflichen Assessment durch die IV-Stelle meinte, im Gesundheitsfall wie schon früher zu 100% erwerbstätig sein zu wollen - , ist in den folgenden Jahren ein gewisser Einfluss der gesundheitlichen Beschwerden auf die berufliche Wiedereingliederung nicht von der Hand zu weisen. Die wiederholten fehlerfreien und in gutem Deutsch verfassten schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle lassen auf eine auch ärztlich attestierte