5.4 Vor diesem Hintergrund erstaunt es wenig, dass Gutachter Dr. G___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Anfang 2015 wegen Ängsten und Depressionen sowie einer Persönlichkeitsstörung immer noch zu 50% eingeschränkt sah, wobei er gegenüber der Voreinschätzung durch Dr. C___ eine zwischenzeitliche grundlegende Änderung verneinte. Immerhin meinte er aber unter Hinweis auf die berufliche Dekonditionierung zufolge langer Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit, die diesbezügliche Wiederangewöhnung sollte vorteilhafterweise stufenweise vor sich gehen, ausgehend von einem Pensum von 50%, das auf 80-100% steigerbar erscheine.