1.2 Ist die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung bzw. eine erneute Anmeldung eingetreten - dies erfolgte nach Angaben der IV-Stelle offenbar nur, weil sie keine Kenntnis vom früheren ersten und von der SVA-SG mit einer das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 4. Januar 2010 abgeschlossenen Verfahren hatte -, hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben (BGE 109 V 108 Erw. 2b, 133 V 450 Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 Erw. 2).