C.3 Mit Replik vom 10. Februar 2016 entgegnete die Beschwerdeführerin, falls der Ausstieg aus dem Beruf, der dem Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung entsprungen sei, wirklich freiwillig erfolgt wäre, hätte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung machen müssen. Seite 5 Erwägungen