C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 machte die IV-Stelle geltend, mangels Kenntnis vom ersten Berentungsverfahren im Kanton St. Gallen auf die erneute Anmeldung eingetreten zu sein. Gemäss Dr. G___ bestehe im Vergleich zum früheren Verfahren keine grundlegende Änderung, und die zunächst 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit sei auf 80-100% steigerbar. Sowohl der Arbeitsausstieg Ende 2000 als auch die dadurch bedingte berufliche Dekonditionierung seien IV-fremd.