C. C.1 Gegen diese liess die Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass in Anbetracht der von Gutachter Dr. G___ ab Anfang 2015 attestierten nur noch 50%igen Arbeitsunfähigkeit gegenüber früher eine wesentliche Veränderung vorliege.