B.7 Nach einer Aktennotiz des RAD vom 2. September 2015 (IV- act. 50) erging seitens der IV- Stelle am 21. September 2015 ein Vorbescheid (IV-act. 51), wonach das Leistungsbegehren mangels wesentlicher neuer Umstände abgewiesen werde. B.8 Nach einem Einwand der Versicherten vom 27. September 2015 (IV-act. 52), dass seit einem Schlaganfall des Lebenspartners im Jahr 2010 noch zusätzliche Belastungen bestünden, die Arbeitsfähigkeit deshalb erneut abzuklären und eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei, erging seitens der IV-Stelle am 4. November 2015 eine gegenüber dem Vorbescheid unveränderte Verfügung (IV-act. 53).